Ab dem 1. April 2022 müssen alle E-Bike-Lenkerinnen und -Lenker das Licht auch tagsüber einschalten. Aufgrund der Bestimmungen zum Tagfahrlicht genügt es, wenn das Licht tagsüber nur vorne eingeschaltet ist. Um besser gesehen zu werden, empfiehlt das Bundesamt für Strassen ASTRA aber, immer Vorder- und Rücklicht einzuschalten.
Sowohl die schnellen E-Bikes (mit Tretunterstützung bis 45 km/h), als auch die langsamen E-Bikes (mit Tretunterstützung bis 25 km/h) – also auch E-Mountainbikes – müssen mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sein. Insbesondere für sportliche E-Bikes (E-MTB, E-Rennvelo & E-Gravel) mit Tretunterstützung bis 25 km/h bedeutet dies eine Umstellung. Während bei schnellen E-Bikes und bei City-E-Bikes Front- und Rücklichter meist bereits standardmässig verbaut sind, werden sportliche E-Bikes in den oben genannten Kategorien von den Herstellern in der Regel ohne Beleuchtung ausgeliefert. Dennoch unterliegen auch diese E-Bike-Kategorien der gesetzlichen Regelung hinsichtlich Beleuchtung und müssen künftig mit Licht ausgestattet werden, sofern das Velo auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet wird.
Eine Verkehrsfläche ist dann öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dient und folglich einem unbestimmten Benutzerkreis zur Nutzung offen steht. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist somit meistens eine öffentliche Strasse wodurch auch dort die Lichtpflicht gilt.
Auch Lichter mit Klickverschluss die abnehmbar sind, erachtet das Bundesamt für Strassen ASTRA als fest angebrachte Lichter. Während das Vorderlicht auch am Tag eingeschaltet sein muss, muss das Rücklicht am Tag zwar auf der Fahrt montiert sein, es muss aber nur nachts und bei schlechter Sicht brennen, falls es separat schaltbar. E-Bike-Fahrende die künftig ohne eingestelltes Licht am Tag erwischt werden, sollen eine Ordnungsbusse von 20 Franken bezahlen müssen.
Die Medienmitteilung kann auf der Website vom ASTRA nachgelesen werden.
Die Regelung kann auf der Fedlex Website vom Bund nachgelesen werden.